Art. 6 – Ungeprüfte Gebiete

REG_2008_734 · zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

(1)In Gebieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt und keine entsprechenden Ergebnisse vorgelegt wurden, ist der Einsatz von Grundfanggeräten verboten. Dieses Verbot unterliegt der in Artikel 13 vorgesehenen Überprüfung dieser Verordnung.
(2)Die Grundfischerei ist nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gebieten zulässig, in denen einer solchen wissenschaftlichen Prüfung zufolge empfindliche marine Ökosysteme nicht gefährdet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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