Art. 4 – Bedingungen für die Erteilung der Fangerlaubnis

REG_2008_734 · zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

(1)Anträge auf Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen von einem detaillierten Fangplan begleitet sein, der insbesondere folgende Angaben enthält: a) das voraussichtliche Fanggebiet, b) die Zielart(en), c) die Art der Fanggeräte und die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, und d) die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, sofern diese Informationen den zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats noch nicht vorliegen.
(2)Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs ergeben hat, dass die Fischereitätigkeiten wahrscheinlich keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben werden.
(3)Für die Prüfung gemäß Absatz 2 stützen sich die zuständigen Behörden auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Lage empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen die betreffenden Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, wissenschaftliche Daten, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme eingeschätzt werden kann. Diese Prüfung beinhaltet auch geeignete Elemente einer unabhängigen wissenschaftlichen Peer-Bewertung.
(4)Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 erfolgt, sollten, soweit angemessen, die unterschiedlichen Voraussetzungen in Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten üblich sind und in Gebieten, in denen solche Fischereitätigkeiten nicht oder nur gelegentlich ausgeübt werden, berücksichtigt werden.
(5)Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde. Wenn Zweifel daran bestehen, ob die schädlichen Auswirkungen erheblich sind oder nicht, gehen die Behörden davon aus, dass die wahrscheinlichen schädlichen Auswirkungen, wie sie aus den vorgelegten wissenschaftlichen Informationen hervorgehen, erheblich sind.
(6)Ergibt die Prüfung, dass nach dem vorgelegten Fangplan durchgeführte Tätigkeiten erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben könnten, so beschreiben die zuständigen Behörden die bewerteten Risiken und gestatten es den Antragstellern, den Fangplan dahingehend zu ändern, dass diese Risiken vermieden werden. Wird der Plan nicht geändert, so gibt die zuständige Behörde dem Antrag auf spezielle Fangerlaubnis nicht statt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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