Art. 17 – Teilweise Stilllegung

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

Eignern von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere unter ein Flottenanpassungsprogramm fallende Fischereifahrzeuge endgültig stilllegen, um sie durch ein neues Fischereifahrzeug mit geringerer Fangkapazität und niedrigerem Treibstoffverbrauch zu ersetzen (nachfolgend als „teilweise Stilllegung“ bezeichnet), können bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden, sofern das Flottenanpassungsprogramm die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
a)es schließt Fischereifahrzeuge ein, die ein und dasselbe Fanggerät verwenden, und
b)es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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