Art. 19 – Stilllegung und Neuzuweisung von Fangkapazitäten

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

(1)Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms endgültig stillgelegten Kapazität neuen Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung neu zuweisen.
(2)Die Referenzgrößen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der endgültig stillgelegten und der neu zugewiesenen Kapazität ermittelt.
(3)Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels neu zugewiesene Kapazität brauchen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht zu berücksichtigen.
(4)Bei Flottenanpassungsprogrammen, bei denen die teilweise Stilllegung auf mehr als 33 % der ursprünglichen Flottenkapazität angewandt wird, muss der Gesamtkapazitätsabbau im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms mindestens 66 % betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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