Art. 20 – Finanzbestimmungen

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

(1)Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine Obergrenze von 95 % der gesamten öffentlichen Ausgaben, und diese Beteiligung wird für die Zwecke der Obergrenzen gemäß Artikel 53 Absatz 3 jener Verordnung nicht berücksichtigt.
(2)Abweichend von Artikel 55 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt als Zeitpunkt des Beginns der Förderfähigkeit von Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Sonderregelung finanziert werden, der 31. Juli 2008.
(3)Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats einen zweiten Vorschuss, der 7 % der EFF-Beteiligung an dem operationellen Programm für den Zeitraum 2007—2013 entspricht. Für die 2007 angenommenen operationellen Programme sind die oben genannten Anträge bis spätestens 31. Oktober 2008 bei der Kommission einzureichen. Für die 2008 angenommenen operationellen Programme sind die oben genannten Anträge bis spätestens 30. Juni 2009 bei der Kommission einzureichen. Die Vorschusszahlung kann je nach den verfügbaren Mitteln des EFF über zwei Haushaltsjahre verteilt werden.
(4)Abweichend von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, sofern ein zweiter Vorschuss gemäß Absatz 2 jenes Artikels gewährt wurde, den gesamten Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des zweiten Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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