(1)Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden bei der Feststellung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von Vorgängen sind, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie der zu diesem Zweck benutzten Transportmittel, einschließlich Container, bei der Kommission ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die in die internationale Lieferkette eingebunden sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich.
(2)Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt, a) auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren, mit welchen Mitteln und in welcher Form auch immer, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum wieder zu verwenden; die Bedingungen und Verfahren des Datenzugriffs oder der Datenextraktion werden im Wege einer technischen Vereinbarung zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem Dienstleister festgelegt; b) die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (*2) zu analysieren; c) die Daten dieses Registers den Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Daten nach diesem Artikel betreffen insbesondere Bewegungen von Containern und/oder Transportmitteln sowie Waren und Personen, die an diesen Bewegungen beteiligt sind. Hierzu gehören, soweit verfügbar, insbesondere folgende Daten: a) bezüglich der Bewegung von Containern: — Containernummer, — Ladezustand, — Datum der Bewegung, — Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.), — Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels, — Nummer der Reise/Fahrt, — Ort, — Frachtbrief oder anderes Transportdokument; b) bezüglich der Bewegung von Transportmitteln: — Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels, — Frachtbrief oder anderes Transportdokument, — Anzahl der Container, — Gewicht der Ladung, — Beschreibung und/oder Kodifikation der Waren, — Reservierungsnummer, — Nummer der Siegel, — Ort der ersten Beladung, — Ort der abschließenden Entladung, — Orte der Umladung, — voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung; c) bezüglich der Personen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name, Mädchenname, Vornamen, frühere Nachnamen, angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Anschrift; d) bezüglich der Unternehmen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name des Unternehmens, Firmenname, Anschrift des Unternehmens, Registrierungsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Verbrauchsteuer-Registriernummer sowie Anschrift der Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und anderer Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.
(4)Bei der Kommission sind nur die benannten Analytiker befugt, die unter Absatz 2 Buchstaben b und c fallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten, die zur Erreichung des verfolgten Zweckes nicht erforderlich sind, werden unverzüglich gelöscht oder anonymisiert. In jedem Fall dürfen sie höchstens drei Jahre aufbewahrt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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