Art. 19

REG_2008_766 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich zu der Unterstützung verpflichtet hat, die erforderlich ist, um alle Beweismittel für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von Handlungen zu beschaffen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, oder um das Ausmaß der Handlungen zu ermitteln, von denen festgestellt wurde, dass sie diesen Regelungen zuwiderlaufen, können ihm die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen
— durch die Kommission oder den betroffenen Mitgliedstaat weitergegeben werden, gegebenenfalls vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder
— durch die Kommission oder die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen einer konzertierten Aktion weitergegeben werden, sofern die Informationen von mehr als einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurden, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung gestellt haben.
Die Weitergabe durch einen Mitgliedstaat erfolgt unter Einhaltung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittländer.
In jedem Fall wird sichergestellt, dass die Vorschriften des betreffenden Drittlands einen den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 2 entsprechenden Schutz bieten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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