Art. 17 – Kosten der Beweiserhebung

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Zeugen und Sachverständige, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten. Zeugen, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben ferner Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Sachverständige, die nicht zum Personal der Agentur gehören, haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
(2)Die Zahlungen an die Zeugen erfolgen nach der Zeugenaussage, diejenigen an die Sachverständigen nach Erfüllung ihrer Pflichten oder Aufgaben. Es kann jedoch ein Vorschuss geleistet werden.
(3)Der Verwaltungsrat der Agentur legt Bestimmungen für die Berechnung der zu zahlenden Beträge und Vorschüsse fest.
(4)Nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat werden ausführliche Vorschriften dazu erlassen, a) wer die Kosten für die Beweiserhebung trägt, b) wie die Zahlung von Erstattungen, Entschädigungen und Vergütungen an die Zeugen und Sachverständigen erfolgt.
(5)Bei der Festlegung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bestimmungen werden etwaige vergleichbare Bestimmungen in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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