Art. 19 – Beratungen

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)An den Beratungen über den Widerspruch nehmen nur die drei über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder der Widerspruchskammer teil. Die Beratungen sind und bleiben geheim.
(2)Bei den Beratungen trägt jedes Mitglied seine Auffassung vor und begründet sie. Die Auffassung des Berichterstatters wird zuerst gehört, die des Vorsitzenden zuletzt, sofern dieser nicht selbst der Berichterstatter ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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