Art. 21 – Entscheidungen

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Die Entscheidung muss enthalten: a) die Feststellung, dass sie von der Widerspruchskammer erlassen wurde; b) das Datum, an dem sie erlassen wurde; c) die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Widerspruchskammer; d) die Namen der Beteiligten und Streithelfer sowie ihrer Vertreter im Verfahren; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts; g) die Gründe der Entscheidung; h) den Entscheidungstenor, gegebenenfalls einschließlich einer Kostenentscheidung für die Beweiserhebung und einer Entscheidung über die Erstattung von Gebühren nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008.
(2)Der Vorsitzende und der Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnen die Entscheidung. Elektronische Unterschriften sind zulässig. Die Urschrift der Entscheidung wird in der Geschäftsstelle hinterlegt.
(3)Die Entscheidung wird den Beteiligten nach Artikel 22 zugestellt.
(4)Der Entscheidung wird eine Belehrung darüber beigefügt, dass sie nach Artikel 230 EG-Vertrag und Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angefochten werden kann. Die Belehrung enthält die Anfechtungsfrist. Das Fehlen dieser Belehrung führt nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung.
(5)Endgültige Entscheidungen der Widerspruchskammer werden in geeigneter Form vollständig veröffentlicht, sofern der Vorsitzende auf begründeten Antrag eines Beteiligten nicht anders entscheidet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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