Art. 20 – Abstimmungen

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

Wird eine Abstimmung erforderlich, erfolgt die Stimmabgabe in der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 angegebenen Reihenfolge. Ist der Vorsitzende auch Berichterstatter, stimmt er jedoch als letzter ab.
Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.
Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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