ErwGr. 7

REG_2008_875 · zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006

Die Zahl der im bulgarischen Register eingetragenen Luftfahrzeuge wurde um beinahe die Hälfte verringert, da Luftfahrzeuge vormals sowjetischer Bauart, die unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fielen, aus dem Register entfernt wurden. Die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde hat auch Maßnahmen ergriffen, um Genehmigungen und Zeugnisse, die die Anforderungen nicht erfüllten, zu beschränken oder aufzuheben. Die Zahl der Inspektoren für die fortdauernde Lufttüchtigkeit wurde von 8 auf 12 erhöht (zusätzlich wurden drei neue Unterstützungskräfte eingestellt). Darüber hinaus hat es im Laufe des letzten Jahres erhebliche Verbesserungen bei der Führung von Aufzeichnungen durch die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde gegeben, so dass das Niveau der ausgeübten Aufsicht den EASA-Inspektoren gegenüber nachgewiesen werden konnte. Es wurde auch festgestellt, dass die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde große Anstrengungen bei der Ausarbeitung eines Handbuchs für Inspektoren gemacht hat, das die einschlägigen Anforderungen mit zugehörigen Checklisten abdeckt, die von Antragstellern für Erstgenehmigungen oder Änderungen erteilter Genehmigungen zu verwenden sind. Abschließend wurde auch dokumentiert, dass eine umfassende Schulung sowohl des vorhandenen als auch des neuen Personals der Zivilluftfahrtbehörde erfolgte, wenngleich bestimmte Bereiche wie die Genehmigung der Instandhaltung und Zuverlässigkeitsprogramme sowie RVSM-Programme für verringerte Sicht nicht im Besonderen berücksichtigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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