Art. 10 – Vorschriften für die Unterbringung

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.
(2)In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben.
(3)Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.
(4)In Anhang III sind Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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