Art. 13 – Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (12) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (13) gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.
(2)Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.
(3)Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.
(4)Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen.
(5)Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
(6)Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.
(7)Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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