Art. 12 – Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.
(2)Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.
(3)Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein; b) in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen; c) die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs III entsprechen; d) es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht; e) jeder Geflügelstall beherbergt maximal i) 4 800 Hühner, ii) 3 000 Legehennen, iii) 5 200 Perlhühner, iv) 4 000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3 200 männliche Barbarie- oder Pekingenten oder sonstige Enten, v) 2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner; f) bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1 600 m2 nicht überschreiten; g) Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.
(4)Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.
(5)Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung a) 81 Tage bei Hühnern, b) 150 Tage bei Kapaunen, c) 49 Tage bei Pekingenten, d) 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, e) 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, f) 92 Tage bei Mulard-Enten, g) 94 Tage bei Perlhühnern, h) 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, i) 100 Tage bei Truthennen. Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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