Art. 15 – Besatzdichte

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.
(2)Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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