Art. 19 – Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen ökologischen/biologischen Betrieben

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 50 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben vorzugsweise in derselben Region erzeugt werden.
(2)Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.
(3)Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks witterungsbedingt gefährdet ist, und auch dann nur ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit. In diesem Falle darf ökologischer/biologischer Honig, ökologischer/biologischer Zuckersirup oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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