Art. 22 – Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs dürfen vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 43 in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden,.
(2)Ökologische/biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.
(3)Erzeugnisse und Nebenprodukte der Fischerei dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, wenn sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.
(4)Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang VI aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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