Art. 23 – Krankheitsvorsorge

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Unbeschadet von Artikel 24 Absatz 3 ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten.
(2)Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten.
(3)Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.
(4)Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden.
(5)Geflügelställe müssen zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine Ruhezeit eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer dieser Ruhezeit fest. Der Unternehmer führt Buch über die Einhaltung dieser Frist. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Auslaufplätzen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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