Art. 25 – Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden.
(2)Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet.
(3)Männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen.
(4)Wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden.
(5)In der ökologischen/biologischen Bienenhaltung sind Tierarzneimittel gestattet, sofern die jeweilige Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den auf Basis des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zugelassen ist.
(6)Bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden.
(7)Werden chemisch-synthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Artikel 38 Absatz 3.
(8)Die Bestimmungen von Absatz 7 gelten nicht für die Erzeugnisse gemäß Absatz 6.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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