Art. 21 – Umstellungsfuttermittel

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 60 % erhöht werden.
(2)Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Soweit sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.
(3)Die Prozentwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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