Art. 33 – Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.
Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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