Art. 34 – Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.
Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung ausdrücklich vermerkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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