Art. 43 – Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt
a)10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009;
b)5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011.
Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel in der Tagesration beträgt 25 % der Trockenmasse.
Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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