Art. 45 – Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, a) darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau befindet, b) soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden Absätze 2 bis 9.
(2)Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische Pflanzkartoffeln können verwendet werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (16) hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden sollen, vorgeschrieben.
(3)Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt. Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilt werden, es sei denn, die Genehmigung ist durch einen der Zwecke gemäß Absatz 5 Buchstabe d gerechtfertigt.
(4)Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einer anderen öffentlichen Verwaltung unter ihrer Aufsicht oder den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übertragen.
(5)Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden, a) wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist; b) wenn kein Anbieter, d. h. kein Unternehmer, der Saatgut oder Pflanzkartoffeln an andere Unternehmer vermarktet, in der Lage ist, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln vor der Aussaat bzw. vor dem Anpflanzen anzuliefern, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat; c) wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen alternativen Sorten derselben Art geeignet und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist; d) wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.
(6)Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden.
(7)Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren.
(8)Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung a) für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfüllt ist; b) für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c erfüllt sind. Die Genehmigungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 deutlich zu vermerken.
(9)Die Genehmigung darf lediglich während der Zeiträume erteilt werden, in denen die Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 3 aktualisiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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