Art. 47 – Katastrophenfälle

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:
a)bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen;
b)bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;
c)die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;
d)das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung beeinträchtigen.
Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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