Art. 44 – Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
a)auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
b)das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
c)das Wachs von den Deckeln stammt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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