ErwGr. 2

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Die Einfuhr von Fellen von Jungsattelrobben und Jungmützenrobben und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu kommerziellen Zwecken in die Mitgliedstaaten ist nach der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (5) verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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