ErwGr. 5

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Angesichts der von Bürgern und Verbrauchern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Tötens und Häutens von Robben und der Möglichkeit, dass Erzeugnisse auf den Markt gelangen, die aus Tieren gewonnen wurden, die unter Herbeiführung von Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden getötet und gehäutet wurden, haben mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen oder planen, Vorschriften zu erlassen, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, indem sie die Einfuhr und die Herstellung dieser Erzeugnisse verbieten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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