ErwGr. 7

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Das Bestehen dieser unterschiedlichen Vorschriften könnte die Verbraucher ferner davon abhalten, Erzeugnisse zu kaufen, die nicht aus Robben hergestellt wurden, die aber nicht einfach zu unterscheiden sind von aus Robben hergestellten ähnlichen Waren oder von Erzeugnissen, die — ohne dass dies klar erkennbar wäre — aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten können, wie etwa Felle, Omega-3-Kapseln sowie Öle und Lederwaren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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