ErwGr. 3

REG_2009_101 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G

In ihrem Gutachten vom 16. September 2008 (4) kam die Behörde zu dem Schluss, dass es unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten nicht notwendig sei, eine Absetzzeit für Masthühner und demnach Rückstandshöchstmengen festzulegen. Dieselben Schlussfolgerungen gelten für Truthühner. Die Behörde schlug jedoch für den Fall, dass Rückstandshöchstmengen als notwendig erachtet werden sollten, bestimmte Werte vor. Ferner schlug sie vor, die fünftägige Absetzzeit beizubehalten, um Off-Flavours in essbaren Geweben von mit Cycostat 66G behandeltem Geflügel zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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