ErwGr. 4

REG_2009_101 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G

Zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Verbraucher und zur Verbesserung der Kontrolle eines korrekten Gebrauchs von Cycostat 66G ist es angezeigt, die von der Behörde vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen festzulegen. Zur Wahrung akzeptabler organoleptischer Eigenschaften des Fleischs sollte die Absetzzeit weiterhin fünf Tage betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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