Art. 20 – Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die über die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinausgehen, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Behörde des oder der Mitgliedstaaten, in denen der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die konkreten Angaben, die im Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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