Art. 17 – Schutz personenbezogener Daten

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

Bezüglich der Richtlinie 95/46/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für Folgendes:
a)jede Person wird davon unterrichtet, wenn sie betreffende Daten gespeichert werden oder deren Übermittlung an Dritte beabsichtigt ist. Dabei werden die für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Behörde, die Art der verarbeiteten Daten und die Gründe für eine solche Handlung genau angegeben;
b)jede Person hat ein Auskunftsrecht zu den sie betreffenden Daten gegenüber der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlichen Behörde. Dieses Recht gilt frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten für den Antragsteller;
c)jede Person, deren Daten unvollständig oder unrichtig sind, hat das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten;
d)jede Person hat das Recht, aus schutzwürdigen und zwingenden Gründen Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;
e)Unternehmen halten, falls anwendbar, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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