Art. 16 – Einzelstaatliche elektronische Register

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

(1)Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 11 bis 14 und Artikel 26, führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.
Die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen Daten erfolgt unter der Aufsicht der zu diesem Zweck benannten Behörde.
Die in dem einzelstaatlichen elektronischen Register enthaltenen einschlägigen Daten sind allen zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugänglich.
Bis zum 31.
Dezember 2009 erlässt die Kommission eine Entscheidung über die Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register vom Zeitpunkt ihrer Einrichtung an einzugeben sind, um den späteren Registerverbund zu erleichtern.
Sie kann empfehlen, über die in Absatz 2 genannten Daten hinaus auch die amtlichen Fahrzeugkennzeichen zu erfassen.
(2)Die einzelstaatlichen elektronischen Register enthalten mindestens folgende Daten: a) Name und Rechtsform des Unternehmens; b) Anschrift der Niederlassung; c) Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters; d) Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien; e) Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben; f) Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht nach Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen.
Für die Zwecke von Buchstabe e haben die Mitgliedstaaten bis 31.
Dezember 2015 die Möglichkeit, nur die schwersten in Anhang IV genannten Verstöße in das einzelstaatliche elektronische Register aufzunehmen.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten in separate Register aufzunehmen.
In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich.
Die gewünschten Informationen werden innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt.
Im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich.
Auf jeden Fall sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(3)Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.
Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, bleiben solange im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert, wie die Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist.
Nach Durchführung der Rehabilitierungsmaßnahme oder einer anderen Maßnahme gleicher Wirkung werden die Daten unverzüglich gelöscht.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des einzelstaatlichen elektronischen Registers, insbesondere die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten, auf dem aktuellen Stand und sachlich richtig sind.
(5)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt werden und gemeinschaftsweit über die in Artikel 18 genannten einzelstaatlichen Kontaktstellen zugänglich sind.
Der Zugang über die einzelstaatlichen Kontaktstellen und die Vernetzung sind bis zum 31.
Dezember 2012 so zu gestalten, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das einzelstaatliche elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann.
(6)Die gemeinsamen Regeln für die Umsetzung des Absatzes 5, wie beispielsweise das Format der ausgetauschten Daten, die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten und die Förderung der Interoperabilität dieser Register mit anderen einschlägigen Datenbanken, werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren und zum ersten Mal vor dem 31.
Dezember 2010 angenommen.
Diese gemeinsamen Regeln legen fest, welche Behörde für den Zugriff auf die Daten sowie ihre Weiterverwendung und die Aktualisierung der Daten nach einem Zugriff zuständig ist; sie beinhalten zu diesem Zweck Regeln für die Protokollierung und Überwachung der Daten.
(7)Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die eine Verschiebung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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