Art. 15 – Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

(1)Nach dieser Verordnung getroffene abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ablehnung eines Antrags, sowie die Aussetzung oder der Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters sind zu begründen. Bei solchen Entscheidungen werden verfügbare Informationen über die von diesem Unternehmen oder dem Verkehrsleiter begangenen Verstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie alle sonstigen Informationen berücksichtigt, über die die zuständige Behörde verfügt. In Entscheidungen, durch die eine Zulassung ausgesetzt oder eine Nichteignung erklärt wird, werden die einschlägigen Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Unternehmen und Personen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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