Art. 18 – Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens 4. Dezember 2011. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Informationen im Rahmen dieser Verordnung austauschen, nutzen die gemäß Absatz 1 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen.
(3)Die Mitgliedstaaten, die Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verstöße oder über Verkehrsleiter austauschen, die für ungeeignet erklärt wurden, halten das Verfahren und die Fristen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 beziehungsweise des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ein. Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt hat, speichert den mitgeteilten Verstoß in seinem einzelstaatlichen elektronischen Register.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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