Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004.
Diese Anforderungen sind in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt, die Teil A dieses Anhangs bildet.
Darüber hinaus müssen registrierte Organisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen angehen, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 in direktem Zusammenhang stehen.
Diese zusätzlichen Anforderungen sind in der rechten Tabellenspalte aufgeführt, die Teil B dieses Anhangs bildet.
TEIL A Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 TEIL B Von EMAS-Teilnehmerorganisationen anzugehende zusätzliche Fragen
Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm ( EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:1)
A.
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem
A.
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem
A.1.
Allgemeine Anforderungen
A.1.
Allgemeine Anforderungen
Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.
Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.
A.2.
Umweltpolitik
A.2.
Umweltpolitik
Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems
a)in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;
a)in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen angemessen ist;
b)eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;
b)eine Verpflichtung zur ständigen Verbesserung und zur Vermeidung von Umweltbelastungen enthält;
c)eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;
c)eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält, zu denen sich die Organisation bekennt und die auf deren Umweltaspekte bezogen sind;
d)den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;
d)den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;
e)dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;
e)dokumentiert, implementiert und aufrechterhalten wird;
f)allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten, und
f)allen Personen mitgeteilt wird, die für die Organisation oder in deren Auftrag arbeiten, und
g)für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
g)für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
A.3.
Planung
A.3.
Planung
A.3.1.
Umweltaspekte
A.3.1.
Umweltaspekte
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um
a)jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln, und
a)jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems, die sie überwachen und auf die sie Einfluss nehmen kann, unter Berücksichtigung geplanter oder neuer Entwicklungen oder neuer oder modifizierter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu ermitteln, und
b)jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte).
b)jene Umweltaspekte, die bedeutende Auswirkung(en) auf die Umwelt haben oder haben können, zu bestimmen (d. h. bedeutende Umweltaspekte).
Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten.
Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden.
B.1.
Umweltprüfung
B.1.
Umweltprüfung
Die Organisationen führen eine erste Umweltprüfung gemäß Anhang I zur Feststellung und Bewertung ihrer Umweltaspekte sowie zur Ermittlung geltender Umweltvorschriften durch.
Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.
A.3.2.
Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen
A.3.2.
Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um
a)geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben, und
a)geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte verpflichtet hat, zu ermitteln und zugänglich zu haben, und
b)zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind.
b)zu bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihre Umweltaspekte anwendbar sind.
Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.
B.2.
Einhaltung von Rechtsvorschriften
B.2.
Einhaltung von Rechtsvorschriften
Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, weisen nach, dass sie
1) alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt haben und die im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Anhang I festgestellten Auswirkungen dieser Verpflichtungen auf ihre Organisationen kennen;
1) alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt haben und die im Rahmen der Umweltprüfung gemäß Anhang I festgestellten Auswirkungen dieser Verpflichtungen auf ihre Organisationen kennen;
2) für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, sorgen; und
2) für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, sorgen; und
3) über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.
3) über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diesen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.
A.3.3.
Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)
A.3.3.
Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)
Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung.
Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten.
Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen.
Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten:
a)Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation und
a)Festlegung der Verantwortlichkeit für das Erreichen der Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen der Organisation und
b)die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen.
b)die Mittel und den Zeitrahmen für ihr Erreichen.
B.3.
Umweltleistung
B.3.
Umweltleistung
1) Organisationen müssen nachweisen können, dass das Managementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich in Bezug auf die in der Umweltprüfung gemäß Anhang I ermittelten direkten und indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung der Organisation orientieren.
1) Organisationen müssen nachweisen können, dass das Managementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich in Bezug auf die in der Umweltprüfung gemäß Anhang I ermittelten direkten und indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung der Organisation orientieren.
2) Die Umweltleistung der Organisation gemessen an ihren Zielsetzungen und Einzelzielen muss als Teil der Managementprüfung evaluiert werden.
Die Organisation muss sich ferner verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.
Dabei kann sie ihre Maßnahmen auf lokale, regionale und nationale Umweltprogramme stützen.
2) Die Umweltleistung der Organisation gemessen an ihren Zielsetzungen und Einzelzielen muss als Teil der Managementprüfung evaluiert werden.
Die Organisation muss sich ferner verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.
Dabei kann sie ihre Maßnahmen auf lokale, regionale und nationale Umweltprogramme stützen.
3) Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen darf es sich nicht um Umweltziele handeln.
Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen.
3) Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen darf es sich nicht um Umweltziele handeln.
Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen.
A.4.
Verwirklichung und Betrieb
A.4.
Verwirklichung und Betrieb
A.4.1.
Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis
A.4.1.
Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis
Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen.
Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel.
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.
Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um
a)sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird;
a)sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird;
b)über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten.
b)über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen, zu berichten.
A.4.2.
Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein B.4.
Mitarbeiterbeteiligung
A.4.2.
Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein
B.4.
Mitarbeiterbeteiligung
1) Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einbeziehung ihrer Mitarbeiter treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen sowie eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation ist.
1) Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einbeziehung ihrer Mitarbeiter treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen sowie eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation ist.
2) Der Begriff „Mitarbeiterbeteiligung“ umfasst sowohl die Einbeziehung als auch die Information der einzelnen Mitarbeiter der Organisation und ihrer Vertreter.
Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden.
Die Organisation sollte anerkennen, dass Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung seitens der Organisationsleitung Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse sind.
In diesem Zusammenhang wird auf den notwendigen Informationsrückfluss von der Leitung an die Mitarbeiter der Organisation verwiesen.
2) Der Begriff „Mitarbeiterbeteiligung“ umfasst sowohl die Einbeziehung als auch die Information der einzelnen Mitarbeiter der Organisation und ihrer Vertreter.
Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden.
Die Organisation sollte anerkennen, dass Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung seitens der Organisationsleitung Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse sind.
In diesem Zusammenhang wird auf den notwendigen Informationsrückfluss von der Leitung an die Mitarbeiter der Organisation verwiesen.
Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist.
Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über:
a)die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;
a)die Wichtigkeit des Übereinstimmens mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems;
b)die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung;
b)die bedeutenden Umweltaspekte und die damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und die umweltbezogenen Vorteile durch verbesserte persönliche Leistung;
c)ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems und
c)ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit den Anforderungen des Umweltmanagementsystems und
d)die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen.
d)die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Abläufen.
3) Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch
3) Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch
a)die erste Umweltprüfung und die Prüfung des derzeitigen Stands sowie die Erhebung und Begutachtung von Informationen,
a)die erste Umweltprüfung und die Prüfung des derzeitigen Stands sowie die Erhebung und Begutachtung von Informationen,
b)die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung,
b)die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung,
c)Umweltgremien, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Vertreter der Organisationsleitung sowie Mitarbeiter der Organisation und ihre Vertreter mitwirken,
c)Umweltgremien, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Vertreter der Organisationsleitung sowie Mitarbeiter der Organisation und ihre Vertreter mitwirken,
d)gemeinsame Arbeitsgruppen für Umweltaktionsprogramm und Umweltbetriebsprüfung,
d)gemeinsame Arbeitsgruppen für Umweltaktionsprogramm und Umweltbetriebsprüfung,
e)die Ausarbeitung von Umwelterklärungen.
e)die Ausarbeitung von Umwelterklärungen.
4) Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltgremien zurückgegriffen werden.
Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich.
Auf Antrag werden auch Mitarbeitervertreter einbezogen.
4) Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltgremien zurückgegriffen werden.
Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich.
Auf Antrag werden auch Mitarbeitervertreter einbezogen.
A.4.3.
Kommunikation
A.4.3.
Kommunikation
Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für
a)die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation;
a)die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation;
b)die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise.
b)die Entgegennahme, Dokumentierung und Beantwortung relevanter Äußerungen externer interessierter Kreise.
Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren.
Wenn die Entscheidung fällt zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen.
B.5.
Kommunikation
B.5.
Kommunikation
1) Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen, um die Belange der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise in Erfahrung zu bringen.
1) Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, einschließlich Lokalgemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen, um die Belange der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise in Erfahrung zu bringen.
2) Offenheit, Transparenz und regelmäßige Bereitstellung von Umweltinformationen sind Schlüsselfaktoren, durch die sich EMAS von anderen Systemen abhebt.
Diese Faktoren helfen der Organisation auch dabei, bei interessierten Kreisen Vertrauen aufzubauen.
2) Offenheit, Transparenz und regelmäßige Bereitstellung von Umweltinformationen sind Schlüsselfaktoren, durch die sich EMAS von anderen Systemen abhebt.
Diese Faktoren helfen der Organisation auch dabei, bei interessierten Kreisen Vertrauen aufzubauen.
3) EMAS ist so flexibel, dass Organisationen relevante Informationen an spezielle Zielgruppen richten und dabei gewährleisten können, dass sämtliche Informationen denjenigen Personen zur Verfügung stehen, die sie benötigen.
3) EMAS ist so flexibel, dass Organisationen relevante Informationen an spezielle Zielgruppen richten und dabei gewährleisten können, dass sämtliche Informationen denjenigen Personen zur Verfügung stehen, die sie benötigen.
A.4.4.
Dokumentation
A.4.4.
Dokumentation
Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten:
a)die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele;
a)die Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele;
b)eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems;
b)eine Beschreibung des Geltungsbereiches des Umweltmanagementsystems;
c)eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente;
c)eine Beschreibung der Hauptelemente des Umweltmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Hinweise auf zugehörige Dokumente;
d)Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden, und
d)Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von dieser Internationalen Norm gefordert werden, und
e)Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen.
e)Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig eingestuft werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf ihre bedeutenden Umweltaspekte beziehen.
A.4.5.
Lenkung von Dokumenten
A.4.5.
Lenkung von Dokumenten
Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden.
Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in A.5.4 gelenkt werden.
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um
a)Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe zu genehmigen;
a)Dokumente bezüglich ihrer Angemessenheit vor ihrer Herausgabe zu genehmigen;
b)Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut zu genehmigen;
b)Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut zu genehmigen;
c)sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von Dokumenten gekennzeichnet werden;
c)sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von Dokumenten gekennzeichnet werden;
d)sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind;
d)sicherzustellen, dass relevante Fassungen aller maßgeblichen Dokumente vor Ort verfügbar sind;
e)sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;
e)sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;
f)sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird, und
f)sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für die Planung und den Betrieb des Umweltmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird, und
g)die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.
g)die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.
A.4.6.
Ablauflenkung
A.4.6.
Ablauflenkung
Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch:
a)Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte, und
a)Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten dokumentierter Verfahren, um Situationen zu regeln, in denen das Fehlen dokumentierter Verfahren zu Abweichungen von der Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen führen könnte, und
b)Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren, und
b)Festlegen betrieblicher Vorgaben in den Verfahren, und
c)Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.
c)Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten von Verfahren in Bezug auf die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte der von der Organisation benutzten Waren und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe anzuwendender Verfahren und Anforderungen an Zulieferer, einschließlich Auftragnehmer.
A.4.7.
Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
A.4.7.
Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.
Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.
Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen.
Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.
A.5.
Überprüfung
A.5.
Überprüfung
A.5.1.
Überwachung und Messung
A.5.1.
Überwachung und Messung
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen.
Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen.
Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden.
A.5.2.
Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
A.5.2.
Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
A.5.2.1.
Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
A.5.2.1.
Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.
A.5.2.2.
Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten.
Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.
A.5.2.2.
Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten.
Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.
A.5.3.
Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
A.5.3.
Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum:
a)Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en);
a)Feststellen und Korrigieren von Nichtkonformität(en) und Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung ihrer Umweltauswirkung(en);
b)Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden;
b)Ermitteln von Nichtkonformität(en), Bestimmen derer Ursache(n) und Ergreifen von Maßnahmen, um deren Wiederauftreten zu vermeiden;
c)Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern;
c)Bewerten der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformitäten sowie Verwirklichung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu verhindern;
d)Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, und
d)Aufzeichnen der Ergebnisse von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, und
e)Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen.
Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein.
e)Überprüfen der Wirksamkeit von ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen.
Die ergriffenen Maßnahmen müssen dem Ausmaß des Problems und der damit verbundenen Umweltauswirkung angemessen sein.
Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden.
A.5.4.
Lenkung von Aufzeichnungen
A.5.4.
Lenkung von Aufzeichnungen
Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten.
Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben.
A.5.5.
Internes Audit
A.5.5.
Internes Audit
Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden, um:
a)festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem
a)festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem
— die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt, und
— die vorgesehenen Regelungen für das Umweltmanagement einschließlich der Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt, und
— ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird, und
— ordnungsgemäß verwirklicht wurde und aufrechterhalten wird, und
b)dem Management Informationen über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
b)dem Management Informationen über Audit-Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind.
(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten):
— die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen;
— die Verantwortlichkeiten für und Anforderungen an die Planung und Durchführung von Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung damit verbundener Aufzeichnungen;
— die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise.
— die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise.
Die Auswahl der Auditoren und die Auditdurchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.
A.6.
Managementbewertung
A.6.
Managementbewertung
Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen.
Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten.
Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden.
Der Input für die Bewertung muss enthalten:
a)Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat;
a)Ergebnisse von internen Audits und der Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat;
b)Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden;
b)Äußerungen von externen interessierten Kreisen, einschließlich Beschwerden;
c)die Umweltleistung der Organisation;
c)die Umweltleistung der Organisation;
d)den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;
d)den erreichten Erfüllungsgrad der Zielsetzungen und Einzelziele;
e)Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;
e)Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;
f)Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;
f)Folgemaßnahmen von früheren Bewertungen durch das Management;
g)sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation, und
g)sich ändernde Rahmenbedingungen, einschließlich Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in Bezug auf die Umweltaspekte der Organisation, und
h)Verbesserungsvorschläge.
h)Verbesserungsvorschläge.
Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten.
Liste der nationalen Normungsgremien BE: IBN/BIN (Institut Belge de Normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie) CZ: ČNI (Český normalizační institut) DK: DS (Dansk Standard) DE: DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) EE: EVS (Eesti Standardikeskus) EL: ELOT (Ελληνικός Οργανισμός Τυποποίησης) ES: AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación) FR: AFNOR (Association Française de Normalisation) IE: NSAI (National Standards Authority of Ireland) IT: UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificazione) CY: Κυπριακός Οργανισμός Προώθησης Ποιότητας LV: LVS (Latvijas Standarts) LT: LST (Lietuvos standartizacijos departamentas) LU: SEE (Service de l’Energie de l’Etat) (Luxembourg) HU: MSZT (Magyar Szabványügyi Testület) MT: MSA (Awtorità Maltija dwar l-iStandards/Malta Standards Authority) NL: NEN (Nederlands Normalisatie-Instituut) AT: ON (Österreichisches Normungsinstitut) PL: PKN (Polski Komitet Normalizacyjny) PT: IPQ (Instituto Português da Qualidade) SI: SIST (Slovenski inštitut za standardizacijo) SK: SÚTN (Slovenský ústav technickej normalizácie) FI: SFS (Suomen Standardisoimisliitto r.y) SE: SIS (Swedish Standards Institute) UK: BSI (British Standards Institution).
Ergänzende Liste nationaler Normungsgremien
Nationale Normungsgremien in den Mitgliedstaaten, die nicht von der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 abgedeckt sind:
BG: BDS (Български институт за стандартизация),
RO: ASRO (Asociația de Standardizare din România).
Nationale Normungsgremien in Mitgliedstaaten, in denen ein in der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 aufgeführtes Normungsgremium ersetzt wurde:
CZ: ÚNMZ (Ústav pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví).
(1)Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des Europäischen Komitees für Normung (CEN).
Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden.
Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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