Art. 33 – Werbeprogramm für EMAS

REG_2009_1221 · über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

(1)Die Mitgliedstaaten führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, den Durchsetzungsbehörden und anderen relevanten Interessenträgern Werbung für EMAS durch und berücksichtigen dabei die in den Artikeln 34 bis 38 genannten Tätigkeiten.
(2)Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine Werbestrategie festlegen, welche regelmäßig überprüft wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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