Art. 34 – Information

REG_2009_1221 · über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

(1)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um a) die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Komponenten von EMAS zu unterrichten; b) Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung zu unterrichten.
(2)Die Mitgliedstaaten benutzen gegebenenfalls Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten können insbesondere mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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