Art. 41 – Information und Berichterstattung an die Kommission

REG_2009_1221 · über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Struktur und Verfahren im Zusammenhang mit den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und aktualisieren gegebenenfalls diese Informationen.
(2)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre einen aktualisierten Bericht über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden. In diesen Berichten tragen die Mitgliedstaaten dem letzten Bericht Rechnung, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 47 vorgelegt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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