Art. 42 – Information

REG_2009_1221 · über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

(1)Die Kommission unterrichtet a) die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS; b) die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.
(2)Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich: a) ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen, b) eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen; c) eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden; d) eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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