(1)Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze, in das alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden
(2)Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben: a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs; b) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; c) Datum der Fänge; d) Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise; e) Art des Fanggeräts, Maschenöffnung und Abmessungen; f) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm, in Lebendgewicht, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere; g) Zahl der Fangeinsätze.
(3)Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4)Ferner tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten ein.
(5)In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Gemeinschaft gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch: a) bei gezogenem Fanggerät: i) Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt; ii) jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus; iii) die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet. b) bei stationärem Fanggerät: i) Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt; ii) jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen spezielle Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus; iii) Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten; iv) Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät; v) die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
(6)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, a) an ihren Flaggenmitgliedstaat und b) bei Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.
(7)Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
(8)Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft.
(9)Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(10)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.