Art. 16 – Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften der Artikel 14 und 15 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
(2)Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.
(3)Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m Fischereilogbücher gemäß Artikel 14 vorlegen müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.
(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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