Art. 15 – Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbuchdaten

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 14 elektronisch auf und übermitteln sie mindestens einmal täglich, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die in Artikel 14 genannten Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Flaggenstaates und übermitteln die einschlägigen Fischereilogbuchdaten in jedem Fall nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes vor dem Einlaufen in den Hafen.
(3)Absatz 1 gilt a) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012; b) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und c) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.
(4)Die Mitgliedstaaten können Kapitäne von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie a) ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder b) zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
(5)Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Daten über ihre Fischereitätigkeiten elektronisch aufzeichnen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen, sowie davon, eine Anlandeerklärung und eine Umladeerklärungen auf Papier auszufüllen.
(6)Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen über die Verwendung elektronischer Meldesysteme auf Schiffen schließen, die unter ihrer Flagge in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit tätig sind. Die entsprechenden Schiffe, für die diese Vereinbarungen gelten, sind von der Verpflichtung freigestellt, in den betreffenden Gewässern ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen.
(7)Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 14 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(8)Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(9)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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