Art. 45 – Forschungsprogramme

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:
a)bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 44 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; Forschungshols werden an oder in der Nähe von Positionen durchgeführt, die vom CCAMLR-Sekretariat auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben in vorgeschriebenen Gebieten innerhalb des betreffenden SSRU ermittelt werden;
b)die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 44 Absatz 2 erfüllen;
c)bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;
d)das Schiff darf nach Abschluss von 10 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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