Art. 47 – Markierungsprogramm

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

(1)Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.
(2)Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende der Fangperiode 2008/2009 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Rochen und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt. Alle Rochen werden doppelt markiert und lebend freigelassen.
(3)Alle zur Verwendung in der Versuchsfischerei bestimmten Kennzeichnungsmarken für Zahnfische und Rochen werden vom CCAMLR-Sekretariat zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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