Art. 49 – Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei in der Fangperiode 2009/2010

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

(1)Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2009/2010 im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen. Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen diese Mitgliedstaaten, wenn sie im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht spätestens am 1. Juni 2009 unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XII dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann, und das Formblatt „Netzkonfiguration“ unter Verwendung des Formats gemäß Anhang XIII übermitteln.
(2)Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.
(3)Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
(4)Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich i) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2; ii) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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