ErwGr. 11

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

Um sicherzustellen, dass durch ein geplantes Abkommen eines Mitgliedstaats dem Gemeinschaftsrecht seine Wirksamkeit nicht genommen und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise oder die von der Gemeinschaft beschlossene Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht im Hinblick darauf mitteilen müssen, dass ihm die Genehmigung erteilt wird, förmliche Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen oder fortzuführen und ein Abkommen zu schließen. Eine solche Mitteilung sollte durch ein Schreiben oder durch eine elektronische Mitteilung erfolgen. Die Mitteilung sollte alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mit denen die Kommission in die Lage versetzt wird, die voraussichtlichen Folgen des Ergebnisses der Verhandlungen für das Gemeinschaftsrecht abzuschätzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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