ErwGr. 15

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben übermitteln müssen, die für die von der Kommission durchzuführende Prüfung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission und etwaige Verhandlungsleitlinien oder gegebenenfalls die Ablehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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